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BGH, 21.10.1965 - II ZR 96/63 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Streit zwischen Gesellschaftern über das Gesellschaftvermögen nach Auflösung der Gesellschaft - Streit über die Einbringung von Werten in die Gesellschaft - Aufwendungen für die Herrichtung eines Vorführraums - Kosten für Maler- und Sprengarbeiten - Schadensersatz für ...
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- BGH, 19.05.1958 - II ZR 53/57
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 21.10.1965 - II ZR 96/63
Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß ein Gesellschafter, der sich auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten den entscheidenden oder einen immerhin wesentlichen Vermögensgegenstand aus dem aufgelösten Unternehmen allein nutzbar macht, verpflichtet ist, den anderen Gesellschafter, der auf Grund derselben Tatumstände an einer solchen Verwertung gehindert ist, entsprechend zu entschädigen hat (BGH JZ 1954, 195; WM 1958, 777; 1961, 629; 1961, 915; 1963, 248).